https://www.baunetz.de/recht/Wann_kann_Architekt_trotz_vereinbarter_Kostenobergrenze_sein_Honorar_nach_hoeheren_anrechenbaren_Kosten_ermitteln__222510.html
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Wann kann Architekt trotz vereinbarter Kostenobergrenze sein Honorar nach höheren anrechenbaren Kosten ermitteln?
Eine die anrechenbaren Kosten im Rahmen der Honorarermittlung für den Planer begrenzende, zwischen den Parteien vereinbarte Kostenobergrenze ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Bauherr einer nachfolgenden höheren Kostenermittlung nicht entgegen tritt, sondern diese akzeptiert.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 28.09.2006 - 14 U 201/05; BGH, Beschluss vom 28.06.2007 – VII ZR 202/06 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
In einem Vertrag zwischen Architekt und Bauherr wird unter anderem geregelt: "Die angenommenen .... Kosten .... werden .... veranschlagt mit .... € 350.000,00". Später kommt es zu Kosten in Höhe von etwa € 570.000,00. Bei der Abrechnung legt der Architekt diese € 570.000,00 seiner Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde. Der Bauherr meint, der Architekt könne lediglich die Kosten aus der Vereinbarung im Vertrag zugrundelegen (vgl. zu dieser Rechtspsrechung BGH Urt. v. 23.01.2003). Das OLG Celle gibt dem Architekten Recht. Der Bauherr sei nachfolgenden Kostenermittlungen, die bereits die € 570.000,00 ausgewiesen hätten, nicht entgegengetreten, sondern habe diese ausdrücklich gutgeheißen.
(nach OLG Celle , Urt. v. 28.09.2006 - 14 U 201/05; BGH, Beschluss vom 28.06.2007 – VII ZR 202/06 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
In einem Vertrag zwischen Architekt und Bauherr wird unter anderem geregelt: "Die angenommenen .... Kosten .... werden .... veranschlagt mit .... € 350.000,00". Später kommt es zu Kosten in Höhe von etwa € 570.000,00. Bei der Abrechnung legt der Architekt diese € 570.000,00 seiner Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde. Der Bauherr meint, der Architekt könne lediglich die Kosten aus der Vereinbarung im Vertrag zugrundelegen (vgl. zu dieser Rechtspsrechung BGH Urt. v. 23.01.2003). Das OLG Celle gibt dem Architekten Recht. Der Bauherr sei nachfolgenden Kostenermittlungen, die bereits die € 570.000,00 ausgewiesen hätten, nicht entgegengetreten, sondern habe diese ausdrücklich gutgeheißen.
Hinweis
Aus gleichem Grund dürfte voraussichtlich auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten gescheitert sein (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 09.10.1999).
Aus gleichem Grund dürfte voraussichtlich auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten gescheitert sein (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 09.10.1999).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Schaden
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Schaden
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck